Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256 Abs1Rechtssatz
Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension muss eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustandes, kann von dauernder Invalidität keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115354Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022