Norm
ASVG §130 Abs3Rechtssatz
Im Rahmen der Kostenerstattungsregel des § 130 Abs 3 und Abs 4 ASVG erhält der Dienstgeber die von ihm ausgelegten Kosten vom inländischen Versicherungsträger nur in jenen Grenzen erstattet, die sich im Allgemeinen aus der Leistungspflicht bei Erkrankungen im Inland ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115369Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00095_01W0000_006