RS OGH 2001/5/22 10ObS95/01w

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

ASVG §130 Abs3
ASVG §130 Abs4

Rechtssatz

Im Rahmen der Kostenerstattungsregel des § 130 Abs 3 und Abs 4 ASVG erhält der Dienstgeber die von ihm ausgelegten Kosten vom inländischen Versicherungsträger nur in jenen Grenzen erstattet, die sich im Allgemeinen aus der Leistungspflicht bei Erkrankungen im Inland ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115369

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00095_01W0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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