Norm
ASVG §175 Abs2 Z2Rechtssatz
Dadurch, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz der Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen. Mit der Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115381Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00108_01G0000_001