RS OGH 2001/5/22 10ObS108/01g

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z2
B-KUVG §90 Abs2 Z2

Rechtssatz

Dadurch, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz der Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen. Mit der Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115381

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00108_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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