Norm
ASVG §143 Abs6 Z2Rechtssatz
Ein unmittelbarer Zwang, der Verpflichtung nach § 144 Abs 2 ASVG nachzukommen, kann auf den Erkrankten nicht ausgeübt werden. Als Sanktion kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115254Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_002