RS OGH 2001/5/22 10ObS315/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

ASVG §143 Abs6 Z2
ASVG §144 Abs2

Rechtssatz

Ein unmittelbarer Zwang, der Verpflichtung nach § 144 Abs 2 ASVG nachzukommen, kann auf den Erkrankten nicht ausgeübt werden. Als Sanktion kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115254

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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