RS OGH 2001/5/23 3Ob315/00w, 5Ob22/02z

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Norm

ABGB §1424 Satz2

Rechtssatz

§ 1424 Satz 2 ABGB betrifft lediglich die Leistung an einen nicht voll Geschäftsfähigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 315/00w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 315/00w
  • 5 Ob 22/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
    Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 1424 Satz 2 ABGB setzt die volle Geschäftsunfähigkeit des die Leistung Empfangenden voraus. Ihm muss die Fähigkeit zu einem vernünftigen Willensentschluss gänzlich oder zumindest insoweit gefehlt haben, dass er auf Grund seines beeinträchtigten Geisteszustandes die Bedeutung seines rechtsgeschäftlichen Handelns nicht erkennen konnte. (T1);Veröff: SZ 2002/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115229

Dokumentnummer

JJR_20010523_OGH0002_0030OB00315_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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