RS OGH 2001/5/28 8ObA237/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2001
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Norm

ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §93 Abs1
ZustG §10

Rechtssatz

Hat eine Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, einen Verfahrenshelfer gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, so ist die an sie gerichtete Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten unzulässig, wenn eine Zustellung an den Verfahrenshelfer möglich und Schwierigkeiten oder eine Interessenkollision nicht zu erkennen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115089

Dokumentnummer

JJR_20010528_OGH0002_008OBA00237_00M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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