Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Hat eine Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, einen Verfahrenshelfer gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, so ist die an sie gerichtete Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten unzulässig, wenn eine Zustellung an den Verfahrenshelfer möglich und Schwierigkeiten oder eine Interessenkollision nicht zu erkennen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115089Dokumentnummer
JJR_20010528_OGH0002_008OBA00237_00M0000_001