Norm
MRG idF vor dem 3.WÄG §26 Abs2Rechtssatz
§ 26 Abs 2 MRG aF sah für das Ermäßigungsbegehren des Untermieters keine zeitliche Begrenzung vor, weshalb vor dem 1.3.1994 fällig gewordene, aber noch nicht bezahlte klageweise geltend gemachte Einmalzahlungen über Antrag, der auch in der Bestreitung des Klagebegehrens zu sehen ist, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 41 MRG im streitigen Verfahren auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115129Dokumentnummer
JJR_20010528_OGH0002_0080OB00262_00P0000_001