RS OGH 2001/5/29 1Ob73/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

ARHG §3

Rechtssatz

Die Prüfung der Gegenseitigkeit kann nicht im Wege von Privatgutachten geschehen, einzubinden ist vielmehr das Bundesministerium von Justiz, das entsprechende Erkundigungen zu pflegen hat und allenfalls auch eine Gegenseitigkeitserklärung des ersuchenden Staats zu erwirken sucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115444

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00073_01V0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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