Norm
ARHG §3Rechtssatz
Die Prüfung der Gegenseitigkeit kann nicht im Wege von Privatgutachten geschehen, einzubinden ist vielmehr das Bundesministerium von Justiz, das entsprechende Erkundigungen zu pflegen hat und allenfalls auch eine Gegenseitigkeitserklärung des ersuchenden Staats zu erwirken sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115444Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00073_01V0000_004