- 4 Ob 110/01g
- 4 Ob 273/01b
Vgl auch
- 7 Ob 127/01d
- 4 Ob 122/03z
Auch
- 4 Ob 174/06a
nur: Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". (T1)
Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach
§ 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T2)
Veröff: SZ 2006/156
- 17 Ob 2/07d
Veröff: SZ 2007/44
- 1 Ob 74/07z
nur: Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. (T3)
Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T4)
- 17 Ob 22/07w
Auch; Veröff: SZ 2007/197
- 4 Nc 3/08s
Beisatz: Art 5 Z 3 LGVÜ entspricht in Aufbau und Inhalt weitgehend Art 5 Z 3 EuGVVO, weshalb die Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Art 5 Z 3 LGVÜ übernommen werden kann. (T5)
Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen UWG durch Schweizer Website. (T6)
- 4 Ob 80/08f
Veröff: SZ 2008/112
- 6 Ob 133/08i
Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T7) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T8)
Beisatz: Es handelt sich nicht um einen bloßen Folgeschaden, der zur Begründung des Gerichtsstands des Schadensorts nach Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht ausreicht, sondern um einen unmittelbaren Schaden. (T9)
- 4 Ob 203/08v
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T10)
Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T11)
- 17 Ob 13/10a
- 9 Ob 18/10b
nur T1
- 17 Ob 6/11y
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Erfolgsort nach Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom II-VO bzw dem Marktortprinzip nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO. (T12)
Veröff: SZ 2011/104
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße. (T13)
- 4 Ob 2/12s
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 2/12s
- 3 Ob 14/12y
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 14/12y
nur T3
- 4 Ob 82/12f
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
Vgl; Bem: Zur Zuständigkeit bei Markenrechtseingriffen bzw Wettbewerbsverstößen im Internet nach Art 5 Nr 3 EuGVVO siehe RS0127998. (T14)
Veröff: SZ 2012/69
- 4 Ob 33/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
Auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn?)Sitz hat. (T15)
- 2 Ob 222/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 222/14g
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 78/15x
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 78/15x
- 1 Ob 237/15g
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 237/15g
Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ? keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T16)
Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T17)
- 4 Ob 185/18m
Auch; Beisatz: Der Gerichtsstand differenziert grundsätzlich nicht danach, in welcher Rechtsschutzform Klage erhoben wird; er steht schon seinem klaren Wortlaut nach für (sämtliche) Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung und unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im Einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen. (T18)
- 5 Ob 240/18g
Beis wie T5
- 9 Ob 8/19w
Beis wie T5
- 8 Ob 30/19y
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen. (T19)
- 6 Ob 218/18d
Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren aus Eingriffen in Persönlichkeitsrechte. (T20)
- 8 Ob 45/19d
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 173/19y
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 173/19y
Vgl
- 1 Ob 22/20x
Vgl auch; Beis wie T19
- 6 Ob 215/19i
Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20
- 4 Ob 74/20s
Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (21)
Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T22)
Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T23)
Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T24)
- 8 Ob 46/21d
Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: 1. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sind dann für die Entscheidung zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.
2. Ob „Gegebenheiten“ im Sinne dieser Rechtsprechung in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine nicht revisible Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung. (T25)
- 5 Ob 193/20y
Vgl; nur T1; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18
- 4 Ob 178/21m
- 2 Ob 154/21t
Vgl; Beis wie T25