Norm
EuGVÜ Art5 Z3Rechtssatz
Wird mit einer Marke im Internet geworben und richtet sich die Werbung (auch) an österreichische Internetnutzer, so ist jedes österreichische für die Verletzungsklage des Markeninhabers sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig, so dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115356Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015