RS OGH 2001/5/29 5Ob123/01a, 4Ob219/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

ABGB §551
GBG §33 Abs1 lita
JN §121

Rechtssatz

Mit der Beurkundung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes zu Gerichtsprotokoll hat das Bezirksgericht die Grenzen gerichtlicher Amtsbefugnisse überschritten. In § 551 ABGB ist nämlich nur für den Erbverzicht die Beurkundung der Offerte und der Annahmeerklärung (SZ 23/46) durch gerichtliches Protokoll vorgesehen. Ob der Verzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist strittig (hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 123/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 123/01a
    Veröff: SZ 74/98
  • 4 Ob 219/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 219/09y
    Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung, dass der Verzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, wurde zwar als „strittig" bezeichnet. Tatsächlich wird sie aber zumindest für den Pflichtteilsverzicht von der praktisch einhelligen Lehre geteilt. (T1); Beis: Hier: Entgeltlichkeit im konkreten Fall bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115385

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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