Norm
EO §97Rechtssatz
Ein vom Verpflichteten während aufrechter Zwangsverwaltung geschlossener Bestandvertrag ist nur relativ unwirksam. Der Bestandnehmer des Verpflichteten muss einem Bestandnehmer weichen, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115476Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00229_00H0000_001