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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1959, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Mai 2001, Zl. SD 398/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Mai 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 22. Oktober 2000 nach Österreich eingereist. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. April 2001 sei er gemäß §§ 127 und 130 erster Satz erster Fall StGB wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten - davon sieben Monate bedingt - rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 3. März 2001 in Wien als "Diebstourist" in Gesellschaft einer unbekannt gebliebenen Mittäterin verschiedene Kleidungsstücke gestohlen.
Auf Grund seiner Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben gewesen sei. Auf Grund seines kurzen und teilweise unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie im Hinblick auf das Fehlen insbesondere familiärer Bindungen liege kein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Es sei daher weder zu überprüfen, ob die gegenständliche Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen. Da sonst keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorliegen würden, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - könne nicht vor Ablauf des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn als rechtswidrig aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte gerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Damit erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, als unbedenklich.
2. Der Beschwerdeführer hat als "Diebstourist" am 3. März 2001 in Gesellschaft mit einer Mittäterin gewerbsmäßig Kleidungsstücke gestohlen. Nach dem Beschwerdevorbringen belief sich die Gesamtschadenssumme des Ladendiebstahls auf S 6.791,--. Durch sein Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155) zuwidergehandelt. Dazu kommt, dass er die strafbare Handlung gewerbsmäßig vorgenommen hat. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1141). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe aus "einer gewissen Unbesonnenheit heraus" Kleidungstücke für seine Schwester bzw. seine Tochter "entwendet", ohne sich persönlich bereichern zu wollen, steht im Widerspruch zur genannten Verurteilung. Dass er bis zu seinem Fehlverhalten gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen mehr begehen werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2000/18/0253). Auf Grund des Gesagten begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
3.1. Im Licht des § 37 FrG rügt der Beschwerdeführer, dass er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - über "durchaus umfangreiche freundschaftliche und vor allem eben geschäftliche Kontakte" (Mitgesellschafter der B. Gesellschaft) verfüge.
3.2. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst sieben Monate bzw. - folgte man den Beschwerdebehauptungen - erst zweieinhalb Monate im Bundesgebiet auf und verfügte hier über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen.
Es kann unter diesen Voraussetzungen nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot in Ermangelung einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht als relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben angesehen hat, sodass sich eine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG erübrigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0147), zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er die - nicht näher konkretisierten - geschäftlichen Beziehungen nicht vom Ausland aus pflegen könnte. Im Übrigen bewirken die behaupteten freundschaftlichen Beziehungen des Fremden zu österreichischen Staatsangehörigen und zu in Österreich lebenden Landsleuten keine ins Gewicht fallende Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0082).
4. Entgegen der Beschwerde bestand schließlich auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180122.X00Im RIS seit
07.12.2004