RS OGH 2001/5/29 1Ob96/01a

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, sind zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115505

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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