Norm
WRG §31 Abs3Rechtssatz
Auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, sind zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115505Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_002