Norm
7.ZPMKR Art4Rechtssatz
Art 4 7.ZPMRK beinhaltet nicht nur das Recht, nicht erneut verurteilt zu werden, sondern auch das Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist daher auch dann anzunehmen, wenn im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren die Behörde von einem Blutalkoholwert über 0,8 g/l ausging und das Gericht im Strafverfahren in Folge diesen Blutalkoholwert nicht feststellte und daher nicht wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilte. (Fischer gegen Österreich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0122571Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020