Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115120Dokumentnummer
JJR_20010531_OGH0002_0150OS00044_0100000_004