RS OGH 2001/5/31 15Os44/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
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Norm

StGB §112
StGB §115

Rechtssatz

Nicht mit Körperverletzung verbundene oder mit Verletzungsvorsatz zugefügte Misshandlungen stellen nur in jenen Sonderfällen Privatanklagedelikte nach § 115 StGB dar, in denen sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden. Nur in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Misshandlung den Bedeutungsinhalt einer dadurch öffentlich oder vor mehreren Leuten begangenen Beleidigung trägt, ist somit der Wahrheitsbeweis nach § 112 StGB ausgeschlossen. Einer allfälligen tatsächlichen Publizität der vorgeworfenen Misshandlungen kommt für diese Frage keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115119

Dokumentnummer

JJR_20010531_OGH0002_0150OS00044_0100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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