Norm
StGB §112Rechtssatz
Nicht mit Körperverletzung verbundene oder mit Verletzungsvorsatz zugefügte Misshandlungen stellen nur in jenen Sonderfällen Privatanklagedelikte nach § 115 StGB dar, in denen sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden. Nur in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Misshandlung den Bedeutungsinhalt einer dadurch öffentlich oder vor mehreren Leuten begangenen Beleidigung trägt, ist somit der Wahrheitsbeweis nach § 112 StGB ausgeschlossen. Einer allfälligen tatsächlichen Publizität der vorgeworfenen Misshandlungen kommt für diese Frage keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115119Dokumentnummer
JJR_20010531_OGH0002_0150OS00044_0100000_003