Norm
StGB §112 Satz2Rechtssatz
"Strafbare Handlungen" iSd § 112 zweiter Satz StGB sind (wie in jedem Fall der Verwendung dieses Begriffs im StGB) gerichtlich strafbare Handlungen (§ 17 StGB); demnach sind "strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden", alle Privatanklagedelikte (§ 2 Abs 2 erster Satz StPO), deren Klageberechtigter weder der Beleidiger noch der Beleidigte ist. Für eine Ausweitung des Begriffs "strafbare Handlung" auf nach anderen Bestimmungen (wie des Verwaltungsrechts oder Disziplinarrechts) sanktionierbares Verhalten besteht kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115117Dokumentnummer
JJR_20010531_OGH0002_0150OS00044_0100000_001