Norm
StPO §62Rechtssatz
Die in den §§ 62, 63 Abs 1 StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115126Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009