RS OGH 2001/6/6 13Ns11/01, 13Ns20/03, 12Os64/09t (12Os65/09i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Norm

MRK Art6 Abs1 II3
StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 68 Abs 3 StPO soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen. Aus Art 6 MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall - hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezüglich denselben Angeklagten unter Leitung desselben Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes - eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter auszumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 11/01
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 13 Ns 11/01
  • 13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
    Vgl; nur: Aus Art 6 MRK lässt sich kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter auszumachen. (T1)
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115185

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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