Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
Durch die Regelung des § 68 Abs 3 StPO soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen. Aus Art 6 MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall - hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezüglich denselben Angeklagten unter Leitung desselben Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes - eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter auszumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115185Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009