Norm
1.ZPMRK Art1 II3Rechtssatz
Art 1 des 1. ZPMRK gibt eine Garantie auf alle geldwerten Rechtspositionen und schützt das begründete Vertrauen auf die Erhaltung einer solchen Position.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115439Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020