RS OGH 2001/6/6 6Ob109/01z, 6Ob99/01d, Bsw34940/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Norm

1.ZPMRK Art1 IV4
StGG Art5

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leitet aus Art 1 des 1. ZPMRK ab, dass jeder Eigentumseingriff einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und denjenigen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herstellen muss. Entschädigungslose Eigentumseingriffe sind unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115438

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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