Norm
1.ZPMRK Art1 IV4Rechtssatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leitet aus Art 1 des 1. ZPMRK ab, dass jeder Eigentumseingriff einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und denjenigen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herstellen muss. Entschädigungslose Eigentumseingriffe sind unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115438Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014