Norm
StPO §35 Abs2 ARechtssatz
Das Vorbringen in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof zufolge des auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur Umstände berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorgelegen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115116Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009