RS OGH 2001/6/7 15Os75/01, 15Os161/01

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Norm

StPO §35 Abs2 A

Rechtssatz

Das Vorbringen in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof zufolge des auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur Umstände berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorgelegen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115116

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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