Norm
VBG §4Rechtssatz
Die Ausfertigungspflicht des Dienstvertrages nach § 4 VBG ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Gültigkeit des Dienstvertrages berührt. Dem Dienstgeber ist aber weder nach nationalem Recht noch nach der NachweisRL Richtlinie des Rates 91/533/EWG der Beweis über Tatsachen abgeschnitten, die nicht in der Ausfertigung des Dienstvertrages ausgewiesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115679Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00328_00A0000_002