RS OGH 2001/6/7 9ObA328/00a, 8ObA223/02f, 9ObA131/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2001
beobachten
merken

Norm

VBG §4

Rechtssatz

Die Ausfertigungspflicht des Dienstvertrages nach § 4 VBG ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Gültigkeit des Dienstvertrages berührt. Dem Dienstgeber ist aber weder nach nationalem Recht noch nach der NachweisRL Richtlinie des Rates 91/533/EWG der Beweis über Tatsachen abgeschnitten, die nicht in der Ausfertigung des Dienstvertrages ausgewiesen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115679

Dokumentnummer

JJR_20010607_OGH0002_009OBA00328_00A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten