Norm
EO §216 Abs1 Z1Rechtssatz
Der aus § 11 KO abzuleitende Grundsatz, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert werden darf, kann nur so verstanden werden, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115287Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009