Norm
RDG §101 Abs1Rechtssatz
Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115557Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019