RS OGH 2001/6/11 Ds3/01, Ds8/03, 2Ds1/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
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Norm

RDG §101 Abs1

Rechtssatz

Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • Ds 3/01
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 Ds 3/01
  • Ds 8/03
    Entscheidungstext OGH 05.02.2004 Ds 8/03
    Auch; nur: Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. (T1)
  • 2 Ds 1/19y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2019 2 Ds 1/19y
    nur T1; Beisatz: Ein strenger Maßstab gilt auch für die Straffrage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115557

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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