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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des P in G, gegen den Bundesminister für Justiz, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Graz-Karlau.
Mit dem gegenständlichen, als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 23. September 2004 beantragte er, "der belangten Behörde (Bundesministerium für Justiz) eine (vorgegebene) Frist zur Beantwortung (Ausfertigung)" seiner "Anfrage gemäß BGBl. 287/1987 vom 30. 6. 2004 samt Zustellung von Kopien aller allfälligen, die Anfrage betreffenden Stellungnahmen, Erhebungen und dgl." zu stellen. Dazu führte er aus, am 30. Juni 2004 eine der "Säumnisbeschwerde" angeschlossene Anfrage "gemäß BGBl. 287/1987" an das Bundesministerium für Justiz gerichtet zu haben, die von der belangten Behörde "bis heute, somit innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Beantwortungs- bzw. Entscheidungsfrist" nicht beantwortet worden sei. Auch seien ihm keine Kopien allfälliger Stellungnahmen, Erhebungen und dgl. übermittelt worden. Der vom Beschwerdeführer beigeschlossenen Abschrift seines "Antrages gemäß BGBl. 287/1987" an das Bundesministerium für Justiz ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch die - ohne sein Wissen und Beisein - von Organen der Justizanstalt vorgenommene Öffnung zweier Kartons mit Aktenkopien, die er von seinem Rechtsanwalt angefordert hatte, beschwert erachtete und in diesem Zusammenhang "eine schriftliche Beantwortung mittels Bescheid" verschiedener, diesen Vorfall betreffenden Fragen sowie die "Ausfolgung einer Kopie in sämtliche allfälligen Stellungnahmen und dgl." verlangte.
Der vorliegende Fall gleicht damit in den entscheidungswesentlichen Fragen jenem, der dem hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/20/0254, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom heutigen Tag, Zlen. 2004/20/0340 und 2004/20/0293).
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2004
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200316.X00Im RIS seit
23.02.2005