Norm
ZPO §532Rechtssatz
Mit einer Prüfungsklage nach § 110 Abs 2 KO, für die gemäß § 111 KO das Konkursgericht zuständig ist, kann nicht eine Nichtigkeitsklage (gegen die Entscheidung im Vorprozess über die nunmehr im Konkurs angemeldete Forderung) verbunden werden, wenn der Vorprozess bei einem anderen Gericht geführt wurde. Die Nichtigkeitsklage ist bei dem nach § 532 ZPO zuständigen Gericht und nicht beim Konkursgericht einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115303Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0080OB00240_00B0000_001