RS OGH 2001/6/11 8ObA315/00g, 8ObA315/00g, 2Ob226/05g, 8ObA217/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
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Norm

ABGB §1157
AngG §39
EG Amsterdam Art234
Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates 391R3922 Harmonisierung Zivilluftfahrt AnhII JAR145

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Ist Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt (vgl ABl 373 vom 31. 12. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind.

2.) Ist Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren,

A dass sie den Inhaber des Instandhaltungsbetriebes verpflichtet, dem freigabeberechtigten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Aufzeichnungen zu überlassen,

B dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Überlassung von Kopien ausreichend ist, bzw

C diese Kopien vom Arbeitgeber durch Unterfertigung bestätigt werden müssen.

3.) Wen treffen allenfalls im Sinne der Frage 2 bestehende Verpflichtungen, wenn der Arbeitgeber des freigabeberechtigten Arbeitnehmers nicht der Inhaber des Instandhaltungsbetriebes, sondern ein Dritter ist, der den Arbeitnehmer diesem Inhaber aufgrund eines Konzernverhältnisses oder eines eigenen Vertrages zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen hat.

4.) Steht eine der sich allenfalls aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen weitergehenden nationalen Bestimmungen entgegen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 315/00g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObA 315/00g
  • 8 ObA 315/00g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 315/00g
    nur: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    1.) Ist Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt (vgl ABl 373 vom 31. 12. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind.
    2.) Ist Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren,
    A dass sie den Inhaber des Instandhaltungsbetriebes verpflichtet, dem freigabeberechtigten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Aufzeichnungen zu überlassen,
    B dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Überlassung von Kopien ausreichend ist, bzw
    C diese Kopien vom Arbeitgeber durch Unterfertigung bestätigt werden müssen. (T1); Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen (C-267/01) hinsichtlich der 3. und der 4. Frage zurückgehogen, weil nach Ansicht des Gerichtshofes eindeutig ist, dass Art145.35 nur Verpflichtungen des genehmigten Instandhaltungsbetriebes festlege (Frage 3); ebenso eindeutig sei, dass diese Bestimmung weitergehenden aus dem innerstaatlichen Arbeitsrecht abgeleiteten Verpflichtungen nicht entgegenstehe (Frage 4). (T2)
  • 2 Ob 226/05g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g
    Vgl auch; Beisatz: Die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt vom 16. 12.1991 (ABl. Nr.L373 vom 31.12.1991, Seite4) angeführten JAR (Joint Aviation Requirements) 145 über genehmigte Instandhaltungsbetriebe, die mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr2042/2003 der Kommission vom 20. 11. 2003 (ABl. NrL315 vom 28. 11.2003, Seiten1 bis 165) aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt worden sind, galten gemäß Art 14 der Verordnung Nr3922/91 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit seit 1.1.1995 auch in Österreich als unmittelbar anwendbares Recht. (T3)
  • 8 ObA 217/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 217/02y
    Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom vom 19. September 2002, Rs C-267/01, auf die Fragen 1. und 2. wie folgt geantwortet:
    1. Wird der freigabeberechtigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb überlassen, so treffen die Verpflichtungen aus der Vorschrift 145.35 der Joint Aviation Requirements, die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 geänderten Fassung in der Gemeinschaft anwendbar ist, diesen genehmigten Instandhaltungsbetrieb.
    2. Unbeschadet der Erfüllung der Verpflichtungen, die einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb nach der Vorschrift 145.35 der Joint Aviation Requirements obliegen, schließt diese Vorschrift nicht aus, dass aufgrund weiter gehender nationaler Bestimmungen gegebenenfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers, der kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb ist, anerkannt werden kann, einem seiner früheren Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Unterlagen über seine während der Dauer seines Dienstvertrags festgestellte Qualifikation und Berufserfahrung zur Verfügung zu stellen. (T4)
    Bem.: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 8 ObA 315/00g wurde hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 3 und 4 mit Beschluss vom 29. August 2002 zurückgezogen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115419

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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