Norm
KO §10 Abs3Rechtssatz
Im Konkurs des Sicherungsgebers ist der Sicherungszessionar und nicht der Masseverwalter zur klagsweisen Geltendmachung der sicherungsweise abgetretenen Forderung aktivlegitimiert. Dies gilt auch dann, wenn sich die Sache bei einem Dritten befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115293Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0080OB00313_00P0000_001