Norm
UWG §7 BRechtssatz
Für die Entscheidung über einen auf § 7 Abs 1 UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzesverstoß oder Vertragsverstoß zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115495Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00140_01V0000_002