RS OGH 2001/6/12 4Ob139/01x, 4Ob246/01g, 4Ob41/02m, 4Ob258/03z, 4Ob229/03k, 17Ob2/07d, 17Ob6/11y, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.

Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/01x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
  • 4 Ob 246/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
  • 4 Ob 41/02m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 41/02m
  • 4 Ob 258/03z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 258/03z
    Auch; Beisatz: Hier: Domainvermarktung. (T1)
  • 4 Ob 229/03k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
    nur: Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. (T2); Veröff: SZ 2004/22
  • 17 Ob 2/07d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 2/07d
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/44
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Auch; Bem: Mit Ausführungen zur (vergleichbaren) deutschen Rechtslage. (T3)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
  • 4 Ob 75/15f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 75/15f
    Ähnlich; Veröff: SZ 2015/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115379

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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