RS OGH 2001/6/12 4Ob126/01k, 4Ob93/02h, 9ObA59/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

EO §78
ZPO §258

Rechtssatz

Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 126/01k
  • 4 Ob 93/02h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 93/02h
    Beisatz: Die Zurückweisung von Schriftsätzen dient damit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit steht im Einklang, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, der gefährdeten Partei die Äußerung zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T1)
  • 9 ObA 59/15i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i
    Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren besteht keine Eventualmaxime. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115372

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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