Norm
EO §78Rechtssatz
Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115372Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015