RS OGH 2001/6/12 4Ob139/01x, 4Ob246/01g, 4Ob56/02t, 4Ob257/02a, 4Ob103/03f, 4Ob229/03k, 4Ob141/05x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 C12
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/01x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
  • 4 Ob 246/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
    nur: Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)
  • 4 Ob 56/02t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 56/02t
    Beisatz: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T2)
  • 4 Ob 257/02a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 103/03f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 103/03f
    Vgl auch
  • 4 Ob 229/03k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
    Auch; nur: Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen. (T3); Veröff: SZ 2004/22
  • 4 Ob 141/05x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 141/05x
    Auch; Beis wie T2 nur: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T4)
  • 17 Ob 13/07x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 13/07x
    Auch; Veröff: SZ 2007/152
  • 17 Ob 9/08k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 9/08k
    nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5)
  • 17 Ob 29/09b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 29/09b
    Vgl auch
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115380

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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