RS OGH 2001/6/12 5Ob207/00b, 5Ob252/03z, 5Ob242/07k, 5Ob91/13p, 5Ob150/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

EO §156 Abs3 I
EO §156 Abs3 IIF
GBG §21
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2

Rechtssatz

Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 207/00b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
  • 5 Ob 252/03z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 252/03z
    Auch; Beisatz: Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde. (T1)
  • 5 Ob 242/07k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 242/07k
    Vgl aber; Beisatz: Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T2)
    Beisatz: Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile. (T3)
  • 5 Ob 91/13p
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 91/13p
    Auch
  • 5 Ob 150/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 150/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115386

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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