RS OGH 2001/6/12 4Ob127/01g, 4Ob194/01k, 4Ob77/02f, 4Ob120/02d, 4Ob230/02f, 4Ob100/03i, 4Ob105/03z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4g
UrhG §15
UrhG §16
UrhG §74
UrhG §81

Rechtssatz

Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/01g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 127/01g
    Veröff: SZ 74/108
  • 4 Ob 194/01k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 194/01k
    nur: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. (T1)
  • 4 Ob 77/02f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 77/02f
    Ähnlich
  • 4 Ob 120/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 120/02d
    Vgl auch; Beisatz: Bringt ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, ist ein Eingriff in die Rechte des Lichtbildherstellers auch durch Art 10 MRK nicht gerechtfertigt. (T2); Beisatz: Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Beschränkung der durch Art 10 MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38). (T3)
  • 4 Ob 230/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 230/02f
    Auch; Beisatz: Auch das Urheberrecht hat im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) zurückzutreten. (T4)
  • 4 Ob 100/03i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 100/03i
    Auch; Beisatz: Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit deckt nicht nur die Verbreitung von Tatsachen, sondern auch die Verbreitung von Meinungen. Auch wenn daher rechtskräftig entschieden wurde, dass die Bildveröffentlichung nicht gegen das Mediengesetz verstößt, folgt daraus nicht, dass die Wertung der Veröffentlichung als Tabubruch nicht durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt wäre. (T5)
  • 4 Ob 105/03z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 105/03z
    Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann. (T6); Beisatz: Wird das Werk - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu verwendet, um den Rechteinhaber zu kritisieren, so besteht dieser Rechtfertigungsgrund nicht. (T7)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 4 Ob 266/04b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 266/04b
    Beisatz: Ist nämlich der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. (T8)
  • 4 Ob 146/05g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 146/05g
    Beisatz: Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung der Texte nicht anders hätte erreichen können. (T9)
  • 4 Ob 195/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 195/06i
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Beis wie T9; Beisatz: Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. (T10); Veröff: SZ 2010/82
  • 4 Ob 172/10p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 172/10p
    Vgl; Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung. (T11); Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. (T12)
  • 4 Ob 42/12y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann (4 Ob 66/10z ? Lieblingshauptfrau mwN). (T13)
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beis wie T9
  • 4 Ob 250/18w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 250/18w
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Vgl; Beisatz: Hier:Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T14)
  • 4 Ob 16/20m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
    Beis wie T4
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115377

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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