RS OGH 2001/6/12 4Ob135/01h, 7Ob190/12k, 4Ob121/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §30b

Rechtssatz

§ 30b KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
  • 7 Ob 190/12k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 190/12k
    Vgl auch
  • 4 Ob 121/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 121/19a
    Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115515

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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