RS OGH 2001/6/20 7Rs340/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Norm

ASGG §87 Abs4
ASGG §65 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 87 Abs 4 ASGG darf in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht der Klägerin nur abgewiesen werden, wenn die beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Nach § 1297 ABGB wird aber auch vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Diese Bestimmung ist eine an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierte Vermutung, welche zu einer vollen Beweislastumkehr führt (vgl 7 Ob 614/86 und 2 Ob 93/88 in RIS-Justiz RS0026200).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000610

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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