Norm
ASGG §87 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 87 Abs 4 ASGG darf in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht der Klägerin nur abgewiesen werden, wenn die beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Nach § 1297 ABGB wird aber auch vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Diese Bestimmung ist eine an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierte Vermutung, welche zu einer vollen Beweislastumkehr führt (vgl 7 Ob 614/86 und 2 Ob 93/88 in RIS-Justiz RS0026200).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000610Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011