Norm
RAO §34 Abs3Rechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist über die Fälle ausdrücklicher Anordnung im Gesetz hinaus nicht Berufungsbehörde und hat daher das an sie erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass der Rechtsmittelwerber dadurch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) verletzt ist. Im vorliegenden Fall ist die Anfechtung der Entscheidung des Plenums des Ausschusses betreffend die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters - welche bei vorläufiger Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu den Pflichten des Ausschusses gehört - eine Folge und ein Vollzug dieser vorläufigen Maßnahme im Disziplinarverfahren; daher ist in § 34 Abs 3 RAO das Berufungsrecht an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission in einem solchen Fall mit guten Grund ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115382Dokumentnummer
JJR_20010625_OGH0002_000BKV00003_0100000_001