RS OGH 2001/6/25 8ObA7/01i, 9ObA188/02s, 8ObA122/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2001
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Norm

AVRAG §3 Abs1
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Handelt es sich um den Übergang eines Betriebsteiles im Sinne des Art 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. 2. 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen oder Betriebsteilen, wenn ein Krankenhausträger, der bisher ein Großküchenunternehmen mit der Versorgung der Patienten und des Krankenhauspersonals mit Speisen und Getränken zu einem auf dem Verköstigungstag pro Person bezogenen Preis beauftragt und ihm dazu Wasser und Energie sowie seine Wirtschaftsräume (Betriebsküche) samt dem erforderlichen Inventar zur Verfügung gestellt hat, nach Aufkündigung dieses Vertrages diese Aufgaben und die bisher diesem ersten Großküchenunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel einem anderen Großküchenunternehmen überträgt, ohne dass dieses zweite Großküchenunternehmen die vom ersten Großküchenunternehmen selbst eingebrachten Betriebsmittel - Personal, Warenlager, Kalkulationsunterlagen, Menüunterlagen, Diätunterlagen, Rezeptunterlagen oder Erfahrungsunterlagen - übernimmt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
  • 9 ObA 188/02s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 188/02s
    Vgl auch
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Vgl auch; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 20. 11. 2003, C-340/01, liegt ein Betriebsübergang in jenem Fall vor, in dem ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor vom ersten Unternehmer benutzte und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, auch wenn keine Arbeitnehmer des ersten Unternehmers übernommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115502

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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