RS OGH 2001/6/26 42R169/01s

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

ZPO §10

Rechtssatz

Die Bestimmung der Kuratorkosten nach rechtskräftiger Kostenentscheidung im Verfahren selbst bedeutet die Schaffung mehrerer Titel nebeneinander - einerseits die Kostenersatzpflicht des Klägers aufgrund des Verfahrensausganges, andererseits seine Ersatzverpflichtung gegenüber dem Sachwalter gemäß § 10 ZPO, bzw. die Auszahlungsanordnung aus Amtsgeldern, was bei Bestimmung der Kuratorkosten vor Beendigung des Prozesses nicht entsteht, weil in diesem Fall der durch den Kurator vertretenen Partei keinerlei Kosten entstehen, sodass sie im Verfahren auch keinen Ersatzanspruch geltend machen kann. Dies allein hindert aber eine Kostenbestimmung nach § 10 ZPO nicht, weil einer allfälligen weiteren Inanspruchnahme nach Leistung aufgrund eines Titels im Rahmen des Exekutionsverfahrens die bereits erfolgte Leistung, etwa auch des Bundes, eingewendet werden könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kuratorkosten nach rechtskräftiger Kostenbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000064

Dokumentnummer

JJR_20010626_LG00003_04200R00169_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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