Norm
ZPO §10Rechtssatz
Die Bestimmung der Kuratorkosten nach rechtskräftiger Kostenentscheidung im Verfahren selbst bedeutet die Schaffung mehrerer Titel nebeneinander - einerseits die Kostenersatzpflicht des Klägers aufgrund des Verfahrensausganges, andererseits seine Ersatzverpflichtung gegenüber dem Sachwalter gemäß § 10 ZPO, bzw. die Auszahlungsanordnung aus Amtsgeldern, was bei Bestimmung der Kuratorkosten vor Beendigung des Prozesses nicht entsteht, weil in diesem Fall der durch den Kurator vertretenen Partei keinerlei Kosten entstehen, sodass sie im Verfahren auch keinen Ersatzanspruch geltend machen kann. Dies allein hindert aber eine Kostenbestimmung nach § 10 ZPO nicht, weil einer allfälligen weiteren Inanspruchnahme nach Leistung aufgrund eines Titels im Rahmen des Exekutionsverfahrens die bereits erfolgte Leistung, etwa auch des Bundes, eingewendet werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kuratorkosten nach rechtskräftiger KostenbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000064Dokumentnummer
JJR_20010626_LG00003_04200R00169_01S0000_001