RS OGH 2001/6/26 B2U25/00R

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

ASVG §175 Abs2
RVO §539 Abs1 Nr1
RVO §548 Abs1

Rechtssatz

Die Vergewaltigung einer Auszubildenden durch ihren betrieblichen Ausbilder in der Freizeit ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn der Ausbilder die Auszubildende aufgrund seiner betrieblichen Machtposition dazu veranlasst hat, die Freizeit mit ihm zu verbringen.

Veröff: SGb 2002,455

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0116833

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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