RS OGH 2001/6/26 5Ob70/01g, 5Ob40/07d, 5Ob193/09g, 5Ob5/22d

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

HeizKG §1
HeizKG §6 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund steht und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll aber höher anzusetzen sein, als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115398

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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