Norm
WGG 1979 §22 Abs1 Z6Rechtssatz
Der wegen der Preisbildung belangten Bauvereinigung kann die Vorlage einer Endabrechnung über die gesamten Baukosten grundsätzlich nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG aufgetragen werden. Das schließt nicht aus, dass auch in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG die Vorlage einer Endabrechnung notwendig werden kann, um ausreichende Entscheidungsgrundlagen darüber zu gewinnen, ob ein von den Parteien vereinbarter Fixpreis offenbar unangemessen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118951Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_003