RS OGH 2001/6/26 1Ob148/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

StGB §111

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass das vorgeworfene Verhalten bei Strafe verboten ist, reicht nicht aus, es als unehrenhaft zu qualifizieren. Auch der mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Mensch kann einmal, ohne dadurch diese Qualifikation zu verlieren, ein Gesetz übertreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116217

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00148_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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