RS OGH 2001/6/26 1Ob63/01y, 9Ob119/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG §238 Abs2

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem ein einstweiliger Sachwalter nach §238 Abs2 AußStrG bestellt wird, kann nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel wirksam angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116116

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00063_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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