Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein einstweiliger Sachwalter nach §238 Abs2 AußStrG bestellt wird, kann nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel wirksam angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116116Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00063_01Y0000_001