RS OGH 2001/6/26 1Ob16/01m, 1Ob203/03i, 7Ob282/06f, 6Ob180/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

ABGB §1002 ff
ABGB §1400 B
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art7 lita
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art10 litb
IPRG §38

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. Auftraggeber ist dabei die Akkreditivbank und Auftragnehmer die Avisbank. Die Rechtsbeziehungen zwischen Akkreditivbank und Avisbank sind mangels Rechtswahl zufolge § 38 Abs 2, zweiter Satz IPRG nach dem Sitzrecht der beauftragten Niederlassung der Avisbank zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
  • 1 Ob 203/03i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 203/03i
    Vgl
  • 7 Ob 282/06f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 282/06f
    Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. (T1); Beisatz: Bestätigt die Zweitbank das unwiderrufliche Akkreditiv aufgrund einer Ermächtigung oder eines Auftrages der eröffnenden Bank, so begründet dies grundsätzlich die eigene Haftung der Bestätigungsbank. (T2); Veröff: SZ 2007/57
  • 6 Ob 180/12g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 180/12g
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116006

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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