Norm
ABGB §1002 ffRechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. Auftraggeber ist dabei die Akkreditivbank und Auftragnehmer die Avisbank. Die Rechtsbeziehungen zwischen Akkreditivbank und Avisbank sind mangels Rechtswahl zufolge § 38 Abs 2, zweiter Satz IPRG nach dem Sitzrecht der beauftragten Niederlassung der Avisbank zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116006Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012