Norm
StGB §142 Abs1Rechtssatz
Das Gericht darf erhöhte Tatintensität durch die Verwirklichung zweier (vom Gesetzgeber gleich strafwürdig erachteter) Qualifkationen als erschwerend hervorheben. Es ist grundsätzlich zulässig, daneben auch eine massive brutale Vorgangsweise bei der Ausführung einer strafbaren Handlung als aggravierend zu werten, wenn die Art und Weise der Tatbegehung keinen den Strafsatz bestimmenden Umstand darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115238Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0130OS00064_0100000_002