RS OGH 2001/6/27 13Os64/01 (13Os65/01), 15Os38/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
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Norm

StGB §142 Abs1
StGB §143 Fall2
StGB §143 Fall3
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Das Gericht darf erhöhte Tatintensität durch die Verwirklichung zweier (vom Gesetzgeber gleich strafwürdig erachteter) Qualifkationen als erschwerend hervorheben. Es ist grundsätzlich zulässig, daneben auch eine massive brutale Vorgangsweise bei der Ausführung einer strafbaren Handlung als aggravierend zu werten, wenn die Art und Weise der Tatbegehung keinen den Strafsatz bestimmenden Umstand darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115238

Dokumentnummer

JJR_20010627_OGH0002_0130OS00064_0100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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