Norm
StGB §142 Abs1Rechtssatz
Die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes der zweifachen Qualifikation des Raubes durch Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe und die aus der Gewaltanwendung entstandene schwere Körperverletzung des Opfers verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115237Im RIS seit
27.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017