Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Bei Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach §§ 201 Abs 1 und 206 Abs 1 StGB ist ein und dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die jeweils die Qualifikation des Abs 3 erster Fall beider Straftatbestände erfüllen würde, dem Täter nicht doppelt anzulasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115550Im RIS seit
27.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020